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Aktuelles In der Rubrik 'Aktuelles' publizieren wir in unregelmässigen Abständen Fallbesprechungen sowie Artikel zu Rechtsproblemen oder Neuigkeiten von allgemeinem Interesse aus dem Gebiet des öffentlichen und privaten Baurechts.
Alle Namen und
Ortsangaben geändert |
![]() Keine neuen Dachterrassen auf Stadtzürcher Gebäuden?
Eine Fallstudie von Lukas Wolfer Herr Meier und Frau Müller freuten sich auf die Attika-Wohnung ihres neuen Mehrfamilienhauses. Wie auf zahlreichen Gebäuden in der näheren Umgebung bereits vorhanden, wollten sie diese Attika mit einer Dachterrasse „krönen“. Die Bausektion der Stadt Zürich durchkreuzte diese Pläne und verweigerte die entsprechende Bewilligung. Weil sich Herr Meier und Frau Müller diese behördliche Einflussnahme nicht gefallen liessen, können sie heute ihre Terrasse geniessen – auch wenn diese etwas kleiner wurde als geplant. Es kann sich also durchaus lohnen, Auflagen in einer Baubewilligung oder einen Bauabschlag (gänzliche Verweigerung der Baubewilligung) durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen: Für Dachterrassen bestehen in den meisten Zürcher Gemeinden
keine speziellen Vorschriften. Solange die dazu nötigen Absturzsicherungen die
Form eines Staketengeländers oder dgl. aufweisen - und keine gemauerten
Brüstungen -, unterliegen sie nicht der Breitenbeschränkung von § 292 PBG. Die
Erstellung einer Dachterrasse kann diesfalls nur gestützt auf den sogenannten
Ästhetik-Paragraphen (§ 238 PBG) wegen mangelnder Einordnung verweigert
werden. Februar 2011 |